Rechtsprechung
VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 4 K 13.30156 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Armenien, Abschiebungsverbot, Krankheit, medizinische Versorgung, Behandlungskosten, Medikamente, Abschiebungshindernis - milo.bamf.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; …
Auszug aus VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 4 K 13.30156
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine vorhandene Erkrankung auf Grund zielstaatsbezogener Umstände (etwa unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden finanziellem Zugang zu einer Behandlung) in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald (nämlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums) nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 DVBl 2007, 254; Beschluss vom 24.6.2006 InfAuslR 2006, 485). - BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen …
Auszug aus VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 4 K 13.30156
Vielmehr wird mit einer Verpflichtung der Behörde ein Verwaltungsakt ohne weiteres aufgehoben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987, BayVBl. 1988, 52, 53; BVerwGE 51, 15, 23). - BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer …
Auszug aus VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 4 K 13.30156
Vielmehr wird mit einer Verpflichtung der Behörde ein Verwaltungsakt ohne weiteres aufgehoben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987, BayVBl. 1988, 52, 53; BVerwGE 51, 15, 23). - BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05
Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit, …
Auszug aus VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 4 K 13.30156
Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine vorhandene Erkrankung auf Grund zielstaatsbezogener Umstände (etwa unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden finanziellem Zugang zu einer Behandlung) in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald (nämlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums) nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 DVBl 2007, 254; Beschluss vom 24.6.2006 InfAuslR 2006, 485).